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Gemeinsames Lernen

Unterricht mit und für Kinder und Jugendliche mit Sehbehinderungen (oder Blindheit oder mit „erheblichen Störungen der zentralen Verarbeitung von Seheindrücken“) findet in NRW nach dem Schulgesetz (AO-SF = Ausbildungsordnung Sonderpädagogische Förderung, 11.10.2014 - Download PDF; AO-SF online [§22 zur Schule]) in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Das ist zumeist die wohnortnahe Schule und dort die entsprechende Klasse, in der die Kinder und Jugendlichen auch ohne Sehbeeinträchtigung unterrichtet werden würden. Dies ist vorrangig mit Inklusion („inklusive Bildung“) gemeint.

Da die Realitäten, wie so oft etwas anders sind, gibt es aufgrund der vergleichsweise geringe Anzahl von Schülern mit Blindheit oder Sehbehinderung zwar zumeist noch eine Einzelinklusion, aber es gibt auch Bestrebungen so genannte Schwerpunktschulen zu haben, die sich auf die Unterstützung einer  Gruppe mit  bestimmter Behinderung kompetent macht und so auf Dauer die Lernbedingungen und notwendigen Unterstützungsmaßnahmen besser kennt und anwenden kann. Dies ist bei der kleinen Zielgruppe oft auch im Sinne einer Ressourcenbündelung (personelle und sächliche Kosten), entspricht aber nicht mehr dem Gedanken der Inklusion, da so sehbehinderte und blinde Schüler wieder weitere Strecken von ihrer Wohnung zur Schule fahren müssen (entpräche einer Förderschule innerhalb einer Regelschule).

In den allgemeinen Schulen werden für andere Förderbereiche Sonderpädagogen als Lehrkräfte eingestellt. Regelungen sehen vor, dass in einem Klassenverband bis zu 5 Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung sind, wobei die Gesamtzahl der Klasse nicht mehr als 25 Schülerinnen und Schüler umfasst. Im Förderbereich Sehen (Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit Blindheit, Sehbehinderung oder mit erheblichen Störungen der zentralen Verarbeitung von Seheindrücken) findet die Förderung derzeit durch Sehbehinderten- und Blindenlehrer statt, die ihre Stammschule an einer traditionellen Blinden- und Sehbehindertenschule haben. Die Ressourcen dieser Schulen werden auf diese Weise (weiter) genutzt.

Diese Betreuung und Unterstützung nennt sich seit dem Schuljahr 2014/15 in NRW "gemeinsames Lernen" (vorher: "gemeinsamer Unterricht" und davor "integrativer Unterricht"). Der Unterricht findet zielgleich (gleiche Lehrpläne) statt. Tritt ein weiterer Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung hinzu (Förderschwerpunkt „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ ) wird zieldifferent nach deren Bildungsgang unterrichtet.

Aufgrund der verschiedenen Schulträgerschaft durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe und dem Landesversorgungsamt Rheinland sowie unterschiedlichen Schulaufsichtsbehörden (Bezirksregierungen) haben sich für die 12 NRW Förderschulen mit Förderschwerpunkt Sehen - aktuelle offizielle Bezeichnung für die Blinden- und Sehbehindertenschulen (Standorte: Aachen, Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Düren, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Olpe, Paderborn, Soest).– unterschiedliche Rahmenbedingungen und Möglichkeiten für die Arbeit in der Inklusion je nach Standort und Dienstregelungen ergeben.

Lehrgrundlage ist ein Förderung der Schülerinnen und Schüler in sehgeschädigten-spezifischen Bereichen (Wahrnehmungsförderung, Arbeitstechniken, Hilfsmittel/Computer, Orientierung & Mobilität + Alttagspraktische Fertigkeiten, Soziale Kompetenzen, Spezifisches zum Schreiben und Lesen) sowie Beratung und zusammenarbeit aller Beteiligter (Schüler, Eltern, Lehrer, Augenärzte/Optiker, weitere Institutionen)

Je nach Standort können die zur Verfügung stehenden Stunden für die sonderpädagogische Unterstützung gepoolt und/oder konkret einzelnen Kindern zugeteilt werden. Der Umfang der Unterstützung hängt von der Anzahl der bereit stehenden Lehrerstunden und der Anzahl zu unterstützender Schülerinnen und Schüler im Gemeinsamen Lernen ab. In der Regel werden die Förderschullehrer abgeordnet und arbeiten im Gemeinsamen Lernen an mehreren Schulen an unterschiedlichen Standorten (2 -10 und mehr Schulen) in der Woche, so dass der wöchentliche Tourenplan aufgrund der vorgegebenen Stundenpläne an den jeweiligen Schulen gut koordiniert werden muss. Dabei werden Fahr- und Pausenzeiten in der Regel nicht als Arbeitszeitzeit angerechnet, was ein Verteilen der Förderstunden innerhalb der regulären Vormittagsschulzeiten erschwert bzw. ein Verlegen auf Nachmittagsbereiche (Sek I, II) erfordert.

Infos auch bei:
ISaR - Inklusion Sehgeschädiger an Regelschulen (Inclusive Services and Rehabilitation)

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