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Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. Januar 2018 (Az: BVerwG 5 C 9.16) über den Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz entschieden.

Zum konkreten Fall: Der blinde Kläger steht in einem Beamtenverhältnis. In den vergangenen Jahren reduzierte er diese Tätigkeit schrittweise auf 50 Prozent, um daneben eine Künstleragentur zu betreiben. Die dafür notwendige Arbeitsassistenz wurde ihm vom Integrationsamt in Schleswig-Holstein verweigert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Kläger Recht gegeben und nun die Urteilsbegründung zugestellt. Rechtsanwalt Dr. Michael Richter von der rbm gGmbH, der Rechtsberatungsgesellschaft des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. (DBSV), hat den Kläger vertreten und stellt fest: "Die Rechtsprechung ist im Berufsleben des 21. Jahrhunderts angekommen!"

Erstmals wird festgehalten, dass der Anspruch auf Arbeitsassistenz für behinderte Menschen nicht nur der Vermeidung von Arbeitslosigkeit dient, sondern auch zur Chancengleichheit dieses Personenkreises auf dem Arbeitsmarkt beitragen soll: "Dem liegt das Verständnis eines Menschen zugrunde, bei dem sich auch im Beruf die Persönlichkeit entfaltet und der seine Arbeitskraft hierfür einsetzt. Deshalb ist es (ebenso wie bei einem nichtbehinderten Menschen) grundsätzlich Sache des schwerbehinderten Menschen zu entscheiden, welchem Beruf er nachgeht, ob er diesem seine Arbeitskraft vollumfänglich widmet oder ob er sie anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzt, und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte."

Den Gedanken der Chancengleichheit hat das Gericht in der Urteilsbegründung gleich mehrfach aufgegriffen. Bemerkenswert zudem, wie ausdrücklich das Gericht sich auf die UN-Behindertenrechtskonvention bezieht. Für Michael Richter ist das Urteil der erhoffte Meilenstein: "Hier wird in aller Klarheit gesagt, dass auch ein behinderter Mensch das Recht hat, seine Berufslaufbahn selbst zu gestalten", stellt er zufrieden fest.

Der DBSV hat die vollständige Urteilsbegründung veröffentlicht, weil sie über den verhandelten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist:

www.dbsv.org/aktuell/BVerwG-Arbeitsassistenz-2.html

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