.

Satzung des BFS-NRW e.V.

Unsere aktuelle Satzung wurde m September 2011 verabschiedet und kann im Folgenden nachgelesen oder hier heruntergeladen werden (PDF 92 KB)

Satzung

des Bundes zur Förderung Sehbehinderter - Landesverband
Nordrhein-Westfalen e.V. (BFS-NRW e.V.)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Bund zur Förderung Sehbehinderter – Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (BFS-NRW e.V.) und hat seinen Sitz in Düsseldorf. Der Verband ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Neutralität

Der BFS-NRW e.V. ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Verbandes

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Ziele und Aufgaben des BFS-NRW e.V. sind die planmäßige, bereits im frühesten Kindesalter beginnende Hilfe für Sehbehinderte. Diese umfasst das gesundheitliche, erzieherische, berufliche, soziale und wirtschaftliche Wohl der Sehbehinderten.

(3) Aufgaben des BFS-NRW e.V. sind danach insbesondere:

  1. Vertretung der Interessen der Sehbehinderten in allen Lebensbereichen sowie in der Öffentlichkeit.
  2. Frühestmögliche Förderung sehbehinderter Kinder und Beratung ihrer Eltern.
  3. Mitarbeit bei der Entwicklung des Schul-, Ausbildungs- und Weiterbildungswesens für Sehbehinderte.
  4. Beratung in sozialen und beruflichen Angelegenheiten Sehbehinderter.
  5. Bildung von Austauschmöglichkeiten Sehbehinderter untereinander und zwischen ihnen und Nichtbehinderten mit dem Ziel der Gründung von Orts- oder Regionalvereinen.
  6. Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Organisationen mit vergleichbarer Zielsetzung, sowie Mitwirkung in Fachorganisationen.
  7. Anregung und Unterstützung von Wissenschaft und Forschung im Bereich des Sehbehindertenwesens.
  8. Koordinierung gleichartiger Bestrebungen und Durchführung gemeinsamer Aktionen mit anderen Organisationen der Behindertenselbsthilfe.
  9. Information und Aufklärung der Öffentlichkeit.
  10. Maßnahmen zur Weiterbildung von Kindern, Jugendlichen, Eltern und Familien, ggf. in Kooperation mit anderen Trägern der Weiterbildung.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7 Mitgliedschaft, Ein- und Austritt

(1) Der BFS-NRW e.V. hat ordentliche und außerordentliche (fördernde) Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle ordentlichen regionalen Untergliederungen. Der BFS-NRW e.V. gliedert sich in Regional- bzw. Ortsvereine. Diese sind selbständige Untergliederungen, die durch Eintragung ins Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangen sollten. Ihre Satzungen dürfen hinsichtlich ihrer Ziel- und Zwecksetzung der Landesverbandssatzung nicht widersprechen.

Darüber hinaus kann auch jede natürliche Person Mitglied werden.

(2) Für Verbände und Vereine, die nicht Untergliederungen sind, besteht die Möglichkeit einer Mitgliedschaft mit dem Status eines Einzelmitglieds, sofern ihre Ziel- und Zwecksetzung der Landesverbandssatzung nicht widerspricht.

(3) Natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden, sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Der Ein- und Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären; der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

(5) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann nur bei grob vereinswidrigem Verhalten oder bei Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren erfolgen. Gegen seine Entscheidung über den Ausschluss ist die Abstimmung in der nächsten Mitgliederversammlung zulässig.

(6) Beim Tode eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.

§ 8 Finanzierung und Beiträge

(1) Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der BFS-NRW e.V. durch

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Geld- und Sachzuwendungen (Spenden)
  3. Öffentliche Zuschüsse
  4. Erträge des Vereinsvermögens
  5. Sonstige Zuwendungen.

(2) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Beitragsminderung oder Beitragserlass können vom Vorstand gewährt werden.

(3) Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 30. Juni für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Ist eine Untergliederung oder ein Einzelmitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so entfällt ihr/sein Stimmrecht bis zur vollständigen Begleichung des Rückstandes.

§ 9 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Verbandsarbeit und entscheidet über alle Angelegenheiten des BFS-NRW e.V. von grundsätzlicher Bedeutung.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  2. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
  3. Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes
  4. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  5. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  6. Endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
  7. Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes und des Haushaltsplans
  8. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes (§15).

Der unter „9.“ genannte Beschluss kann nur mit einer Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr schriftlich einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch die

1. Vorsitzende, bzw. den 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier  Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Bei Verhinderung kann die Einladung durch jedes andere Vorstandsmitglied erfolgen.

(2) Anträge für die Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Später eingegangene Anträge werden nur dann behandelt, wenn dies mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand sie beschließt oder 1/4 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.

(4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung kein Stimmverhältnis vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es ist geheim abzustimmen, falls ein Mitglied dies wünscht.

(5) Die Untergliederungen, Regional und Ortsvereine üben Ihr Stimmrecht durch Delegierte aus. Jede(r) Delegierte hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

1. Jeder Regional- bzw. Ortsverein hat unabhängig von seiner Mitgliederzahl das Recht eine, bzw. einen Delegierte(n) zu entsenden. Für jeweils angefangene 25 Mitglieder ist ein(e) weitere(r) Delegierte(r) zu entsenden.

2. Die Einzelmitglieder stellen unabhängig von ihrer Gesamtzahl eine(n) Delegierte(n). Für jeweils angefangene 25 Einzelmitglieder können weitere Delegierte gewählt werden.

Die Wahl dieser Delegierten erfolgt unmittelbar vor der Mitgliederversammlung.

3. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Delegiertenzahl ist die Zahl der Mitglieder am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

der/dem 1. Vorsitzenden
der/dem 2. Vorsitzenden
der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer
der Kassenführerin bzw. dem Kassenführer
bis zu drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.

(2) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der bzw. die 1. Vorsitzende, der bzw. die 2. Vorsitzende, der Schriftführer / die Schriftführerin und der Kassenführer / die Kassenführerin. Der bzw. die 1. Vorsitzende und der bzw. die 2. Vorsitzende ist jeweils allein vertretungsberechtigt. Der Schriftführer / die Schriftführerin sowie der Kassenführer / die Kassenführerin sind nur in Verbindung mit dem bzw. der 1. Vorsitzenden oder dem bzw. der 2. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung die der/des 2. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat der Vorstand das Recht zur Selbstergänzung. Sie erfolgt durch Beschluss über die Berufung eines anderen Einzelmitgliedes, bzw. Mitgliedes einer Untergliederung an die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes. Die Berufung ist in der nächsten Mitgliederversammlung entsprechend der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 zu bestätigen. Das Selbstergänzungsrecht steht dem Vorstand nicht mehr zu, wenn bereits vor dem Rücktritt des Vorstandsmitgliedes zwei weitere zurückgetreten sind, ohne dass die deshalb erfolgte Ergänzung durch eine Mitgliederversammlung bestätigt wurde. In diesem Fall ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

(7) Der Vorstand wird von der, bzw. dem 1. und/oder 2. Vorsitzenden zu den Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Bei Verhinderung kann die Einladung durch jedes andere Vorstandsmitglied erfolgen.

§ 13 Beiräte und Ausschüsse

Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung Beiräte und Ausschüsse berufen.

§ 14 Vergütung für die Vereinstätigkeit

(1) Bei Bedarf können Vorstandsmitgliedern im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein (z.B. Betreuerinnen / Betreuer; Übungsleiterinnen/ Übungsleiter) gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(3) Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. .

§ 15 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen für die Dauer von zwei Jahren. Sie prüfen jährlich einmal die Kassenführung und berichten darüber der Mitgliederversammlung.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des BFS-NRW e.V. ist das Kalenderjahr.

§ 17 Auflösung des BFS-NRW e.V.

(1) Die Auflösung des BFS-NRW e.V. kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich (§ 8 Abs.2 Nr.10)

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband des Bunds zur Förderung Sehbehinderter e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in §3 genannten Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes nicht mehr als ihre eingezahlten Darlehen und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten.

Verabschiedet in der Mitgliederversammlung in Düren am 24. Oktober 2015.

 

Dieser Artikel wurde bereits 34098 mal angesehen.