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Recht auf Hörhilfenversorgung für gesetzlich Krankenversicherte gestärkt

(DBSV-Newsletter 30.10.18) Auf Vorschlag seiner Patientenvertretung hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie im Bereich Hörhilfen beschlossen, die im Oktober in Kraft getreten ist. In drei wichtigen Punkten werden die Rechte von hörsehbehinderten Menschen gestärkt: ...

1. Das räumliche Hören ist neben dem Sprachverstehen nun auch Ziel der Hörgeräteversorgung. Wer zugleich hör- und sehbehindert ist, sollte z. B. mit Hörgeräten möglichst sicher eine Straße überqueren können.
2. In der ärztlichen Verordnung über Hörhilfen sollen weitere Einschränkungen des Versicherten dokumentiert werden, die für die konkrete Hörgeräteversorgung wichtig sind, wie z. B. eine Hörsehbehinderung oder motorische Einschränkungen, die etwa das Bedienen der Geräte erschweren können.
3. Der Anspruch auf die Versorgung mit Hörübertragungsanlagen wird gestärkt und besteht nun ausdrücklich in jedem Alter. Diese Geräte können Sprache von einem Mikrofon direkt auf ein Hörgerät übertragen.

"Am Vorschlag der Patientenvertretung haben viele Aktive aus der Selbsthilfe hörsehbehinderter, schwerhöriger und blinder Menschen mitgearbeitet", erläutert der Vorsitzende des Gemeinsamen Fachausschusses hörsehbehindert/taubblind (GFTB) und DBSV-Sozialreferent Reiner Delgado. "Und diese gute Zusammenarbeit hat nach jahrelangem Einsatz zum Erfolg geführt." DBSV-Taubblindensprecher Peter Bleymaier ergänzt: "Auch wenn die neuen Klarstellungen nicht alle Probleme lösen, erhalten hörsehbehinderte Menschen, die im Alltag ja besonders auf hochwertige Hörgeräte angewiesen sind, nun eine stärkere Position, um die notwendigen Hörhilfen auch tatsächlich finanziert zu bekommen."

Informationen zu den Neuregelungen und zur Hörgeräteversorgung für hörsehbehinderte Menschen unter:

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