Kostenbeteiligung aus angesparten Blindengeld bei Heimunterbringung unzulässig
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) erbrachte für einen stark sehbehinderten und geistig behinderten Mann aus Werl die Unterbringung in einem Wohnheim als Sozialhilfeleistung. Bei der Berechnung der Kostenbeteiligung berücksichtigte der LWL das von dem Mann angesparte Blindengeld als einzusetzendes Vermögen.
Bedarfsunabhängig und ohne Zweckbindung gewährtes Blindengeld dient zur Erfüllung persönlicher Wünsche
Die hiergegen von dem Betreuer des behinderten Mannes erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund verurteilte den LWL, einen Betrag von 40 % des Vermögens des Klägers (insgesamt 8.103 Euro) anrechnungsfrei zu lassen, weil es sich um angespartes Blindengeld handele. Die Heranziehung des Blindengeldes als einzusetzendes Vermögen stelle eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar und sei deshalb unzulässig. In einem Heim lebenden Sehbehinderten werde bereits ein deutlich reduziertes Blindengeld gezahlt. Dann könne das verbleibende Blindengeld nicht zusätzlich auf der Anrechnungsseite berücksichtigt werden. Das bedarfsunabhängig und ohne Zweckbindung gewährte Blindengeld solle dem Empfänger ermöglichen, persönliche Wünsche, auch hinsichtlich größerer Anschaffungen, zu verwirklichen. Dies werde bei der Heranziehung von angespartem Blindengeld als einzusetzendes Vermögen vereitelt. Der in einer Einrichtung lebende Leistungsempfänger sei dann auf den unmittelbaren Verbrauch des Blindengeldes verwiesen.
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